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Allgemeine Geschäftsbedingung der Promotional Concept GmbH

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1.

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Kaufvertrag kommt erst
durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Wir liefern nur zu den
Bedingungen unserer Auftragsbestätigung. Besondere
Vereinbarungen oder Bedingungen des Kunden sind nur
verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

2.

Bei nachträglicher Änderung der Vermögensverhältnisse des
Kunden stehen uns unbeschadet der vereinbarten
Zahlungsbedingungen die gesetzlichen Rechte zu. Die gleichen
Rechte haben wir dann, wenn unsere Ansprüche aus dem
Liefervertrag bereits bei dessen Abschluss gefährdet waren.

3.

Von uns genannte Lieferfristen oder –Termine sind unverbindlich.
Bindende Zeitbestimmungen müssen aus-drücklich schriftlich als
solche gekennzeichnet sein. Wird unsere Liefermöglichkeit durch
Maschinenschaden, Rohstoffmangel oder sonstige Betriebs- oder
Transportstörungen, durch Lieferverzögerungen unserer
Vorlieferanten oder durch höhere Gewalt (wie z. B. Streik,
behördliche Maßnahmen u. ä.) behindert, so verlängert sich die
Lieferfrist entsprechend, sofern wir nicht von dem Recht Gebrauch
machen, vom Vertrag zurückzutreten. Sind wir mit unserer Leistung
im Verzug, so beanspruchen wir eine Nachfrist, die der
vorgesehenen Frist entspricht, mindestens aber eine Nachfrist von
vier Wochen. Nach dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten; Ersatz des Verzugsschadens oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung kann nicht gefordert werden. Wir sind zu
Teillieferungen berechtigt. Sie gelten als selbstständige Geschäfte.
Etwaige während der Lieferzeit auftretende Kurs-Fracht
Zolländerungen berechtigen uns zu entsprechenden
Preisänderungen nach dem Abschluss.

4.

Auch bei frachtfreier Lieferung oder Verwendung unserer
Transportmittel geht die Gefahr mit der Absendung auf den Kunden
über.

5.

Beanstandungen sind nicht möglich bei geringen
Farbabweichungen sowie bei Differenzen der Abmessungen,
branchenübliche Werte nicht übersteigend bzw. innerhalb der Dicke
und des Gewichts, wenn diese Differenzen der Anforderungen von
Güterrichtlinien oder Normen liegen. Das gleiche gilt bei
Abweichungen unserer Ware von Mustern und Proben, die
grundsätzlich unverbindlich sind, insbesondere bei technischem
Fortschritt. Bei Lieferung von Ware zweiter Wahl beschränkt sich
das Rügerecht darauf, dass Ausschussware geliefert worden sei.
Aufträge können mit Mengenabweichungen bis zu 10%, bei
Sonderanfertigungen bis zu 20%, ausgeliefert werden.

6.

Erkennbare Mängel müssen schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach
Empfang der Ware geltend gemacht werden. Lieferschein und
Aufklebe-Etiketten müssen der Beanstandung beigefügt werden.
Rügen sind ausgeschlossen, wenn die Ware verlegt oder sonst in
Be- oder Verarbeitung genommen worden ist. Der Verarbeiter hat
sich vor Beginn der Be- oder Verarbeitung der Ware davon zu
überzeugen, dass die Ware zur Beanstandung keinen Anlass gibt.

7.

Bei von uns anerkannter Mängelrüge haben wir nach unserer Wahl
das Recht zur Ersatzlieferung mit erneuter Lieferfrist, zur
Rücknahme gegen Warengutschrift oder zur Nachbesserung. Alle
darüber hinausgehenden Ansprüche, wie Wandlung, Minderung
und Schadenersatz, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen. Wir haften nicht für Unfälle, Betriebsstörungen
oder sonstige Schäden oder Nachteile, die unseren Kunden oder
Dritten aus unseren Lieferungen entstehen.

8.

Wird die Ware nicht rechtzeitig abgenommen, so steht uns nach
unserer Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer Nachfrist von 10
Tagen den Kaufpreis zu berechnen, vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn keine Lieferfrist
vereinbart wurde und der Kunde trotz Aufforderung die Ware
innerhalb einer Frist von 10 Tagen nicht abnimmt.

9.

Die Lieferung unserer Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt
gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
Die Vorbehaltsware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer
sämtlichen auch der künftigen Forderungen gegen den Kunden aus
der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund, einschließlich
eines etwa zu Lasten des Kunden gehenden Konto-
Korrent-Saldos, unser Eigentum. Soweit sich bei Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware kraft
Gesetzes für uns Miteigentumsanteile ergeben, gelten diese Anteile
als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde ist
vorbehaltlich eines uns jederzeit zustehenden Widerrufs befugt, die
Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes
zu neuen Sachen zu verarbeiten. Diese Verarbeitung von
Vorbehaltsware durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten
Dritten erfolgt stets für uns als Hersteller, wobei der Umfang
unseres Miteigentumsanteils sich aus dem Verhältnis des Wertes
unserer Ware zum Wert des Fertigfabrikats ergibt. Wenn und soweit
der Kunde im Falle der Verarbeitung gleichwohl Eigentum oder
Miteigentum an der neu hergestellten Sache erwirbt, wird schon
jetzt vereinbart, dass das Eigentum oder Miteigentum des Kunden
zur Sicherung unserer sämtlichen auch der künftig entstehenden
Forderungen aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem
Rechtsgrund auf uns übergeht. Der Kunde bleibt als Entleiher zum
unmittelbaren Besitz oder Mitbesitz an der neuen Sache berechtigt.
Die zur Sicherung an uns übertragenen Miteigentumsanteile gelten
als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde ist
berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verkaufen oder sonst abzusetzen. Zu Verpfändungen,
Sicherungsübereignungen etc. ist er nicht ermächtigt; etwaige
Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware
durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Dritte hat der Kunde auf unsere Rechte hinzuweisen. Veräußert der
Kunde die Vorbehaltsware weiter, so tritt er schon jetzt
erfüllungshalber bis zur völligen Abdeckung seiner Verbindlichkeiten
uns alle aus der Veräußerung entstehenden Forderungen
gegen seine Abnehmer mit sämtlichen Nebenrechten ab. Ist
das Entgelt der Vorbehaltsware in einer Gesamtforderung des
Kunden enthalten, die ein Entgelt für im Vorbehaltseigentum Dritter
stehende Materialien einschließt, so ist die Abtretung der Höhe
nach auf den von uns dem Kunden berechneten Netto-
Verkaufspreis unseres Materials zuzüglich eines Aufschlags von
20% begrenzt. Der Kunde ist trotz Abtretung an uns zur Einziehung
ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber fristgerecht nachkommt. Auf unser Verlangen hat uns
der Kunde jederzeit die Schuldner der abgetretenen Forderungen
und den Forderungsbetrag zu spezifizieren und dem Schuldner die
Abtretung anzuzeigen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht fristgerecht nach, so sind wir zur Rücknahme
der Ware berechtigt. Die Rücknahme gilt nicht als Ausübung des
Rücktrittsrechtes. Wir sind berechtigt die zurückgenommene Ware
für Rechnung des Kunden freihändig zu einem den Umständen
nach angemessenen Preis zu verwerten. Übersteigt der Wert der
uns gegebenen Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als
20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur
Rückübertragung verpflichtet, die Auswahl der Sicherheiten bleibt
uns überlassen. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks, zu der
wir nicht verpflichtet sind, gilt die Zahlung erst mit der Einlösung als
erfolgt; bis zu diesem Zeitpunkt gelten die vorstehenden
Bedingungen.

10.

Zahlungsbedingungen:
Kürzungen von Skonti können nur erfolgen, wenn diese ausdrücklich
in der Rechnung vermerkt sind und auch nur in der Höhe
der festgesetzten Zeit nach Rechnungsdatum.

11.

Unsere Mitarbeiter haben keine Inkassovollmacht. Gleichwohl
gelten an sie geleistete Zahlungen als Erfüllung erst mit Eingang bei
uns.

12.

Bei Wechselannahme gehen Diskont und Spesen zu Lasten des
Kunden. Eine Verpflichtung zur Wahrnehmung wechsel- oder
scheckmäßiger Rechte wird nicht übernommen.

13.

Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf Zinsen und Kosten,
dann auf die jeweils älteste Forderung verrechnet.
Entgegenstehende Anweisungen des Kunden sind unwirksam.

14.

Gerät der Kunde mit der Bezahlung eines Rechnungsbetrages in
Verzug oder wird ein fälliger Wechsel oder Scheck nicht eingelöst,
so werden alle uns gegen den Kunden noch stehenden
Forderungen einschließlich aller Wechsel- oder Scheckforderungen
zur sofortigen Zahlung fällig.

15.

Ab Fälligkeit können wir ohne besondere Inverzugsetzung Zinsen in
Höhe des jeweils für Frankfurt am Main üblichen Bruttozinssatzes
für Kredite in laufender Rechnung (einschließlich sämtlicher sonst
etwa von der Bank berechneten Spesen und Vergütungen),
mindestens aber 2% über Bundesbank-Diskontsatz berechnen.

16.

Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen nicht anerkannter
Mängelrügen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist
ausgeschlossen.

17.

Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Liefervertrag
ist ausgeschlossen.

18.

Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein, so wird die
Gültigkeit der übrigen hierdurch nicht berührt.

19.

Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Frankfurt am Main.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist – auch in Wechsel- und
Schecksachen – ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes das Amtsgericht Frankfurt am Main oder nach
unserer Wahl das Gericht am Sitz des Kunden.